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Dokument-ID: 553290
2 Kommunale Problemstoffsammlung
Problemstoffsammlung – rechtliche Rahmenbedingungen
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine zentrale Funktion bei der Entsorgung von in Haushalten anfallenden Abfällen sowie von haushaltsähnlichen betrieblichen Abfällen.
Sie haben gem § 28 AWG 2002 bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.