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Dokument-ID: 553096
8.3 Konformitätserklärung für Bruchglas
Verpflichtung zur Ausstellung einer Konformitätserklärung
Der Erzeuger oder der Einführer muss für jede Bruchglassendung, die dem Verwertungsverfahren gem Art 3 der Verordnung zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II ausstellen.