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Dokument-ID: 1192723
1.28 Kunststofftragetaschenverbot
Die in § 6 Abs 5 AWG als zuständige Behörde für die dort geregelten Feststellungsanträge benannte Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erweist sich als sachnächste Behörde für die Feststellungsanträge, dass bestimmte Kunststofftragetaschen nicht unter das Verbot des § 13j AWG 2002 fallen.