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Dokument-ID: 917407
3.9.1 Lagerung und Transport von Elektroaltgeräten
Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Bauteile dürfen nur in geeigneten Bereichen, unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.