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Dokument-ID: 1287346
2.8 Littering statt illegale Lagerung: Grünschnitt als Haushaltsabfall
LVwG: Die Behörde subsumierte den Sachverhalt zunächst unter § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002, der für illegale Sammlung oder Lagerung von Abfällen eine Mindeststrafe von 450 Euro vorsieht. Das LVwG stellte jedoch klar, dass im Fall von im privaten Haushalt angefallenem Grünschnitt eine Privilegierung durch § 79 Abs 5a AWG 2002 („Littering“) einschlägig ist. Diese Bestimmung erfasst das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen im öffentlichen Raum oder dessen Nahebereich und sieht lediglich eine Strafobergrenze von EUR 180,– vor.