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1.14 Missbräuchlichkeit und Mutwilligkeit im UIG
Der Wortlaut des UIG und der UI-RL definiert nicht explizit, wann ein Antrag als offenbar missbräuchlich gilt. Obwohl die Begriffe „mutwillig“ und „missbräuchlich“ nicht identisch sind, legen die Materialien nahe, dass der in § 6 Abs 1 Z 2 UIG verwendete Begriff des missbräuchlich gestellten Begehrens weiter gefasst ist und das Konzept des mutwilligen Verlangens einschließt. Die Rechtsprechung des VwGH zu den Begriffen der Mutwilligkeit gem § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG und § 35 AVG sollte daher bei der Interpretation von § 6 Abs 1 Z 2 UIG berücksichtigt werden.