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Dokument-ID: 470747
8.4 Missbrauchsaufsicht bei haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen
Die Missbrauchsaufsicht bei haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen wird in § 35 AWG 2002 geregelt.
Das BMK hat gem § 33 AWG 2002 ein Expertengremium (Wirtschaftsprüfer, Abfallsachverständiger und Rechtsexperte) einzurichten, das über haushaltsnahe Systeme ein Gutachten gem § 35 Abs 2 zu erstellen hat. Die Mitglieder des Expertengremiums müssen besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besitzen und dürfen in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.