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Dokument-ID: 1264856
12.6.3 Nachweis der Wirksamkeit für wesentliche und wichtige Einrichtungen
Zum Nachweis der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen gem § 32 NISG 2026 ist für wesentliche und wichtige Einrichtungen ein zweistufiges Nachweisregime vorgesehen, das einerseits eine eigenverantwortliche Transparenzpflicht (Selbstdeklaration) und andererseits – nur auf Aufforderung der Cybersicherheitsbehörde – eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle vorsieht.