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FORUM Media (red) - Andreas Westermayer - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Normadressaten der Abfallbilanzverordnung

Verpflichtete der Abfallbilanzverordnung sind aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler. Somit sind jene Abfallsammler und -behandler, die gem § 17 Abs 2 AWG 2002 nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen, sowie jene, die gem § 21 Abs 3 ausgenommen sind, auch von der Abfallbilanzverordnung nicht umfasst. Ausgenommen sind zusätzlich auch Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter oder Gebäudemanager ausschließlich rechtlich über die Sammlung oder Behandlung von Abfällen verfügen.

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