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4.2 Normadressaten der Deponieverordnung 2008
Im § 2 Abs 4 werden der Kreis der Verpflichteten der Verordnung sowie der Umfang ihrer Verpflichtungen festgelegt:
Verpflichteter der Verordnung ist grundsätzlich der Deponieinhaber. Dies gilt insbesondere für Zuordnung von Abfällen zu den Deponie(unter)klassen (§ 5), den 3. Abschnitt Behandlungspflicht und die Deponierungsverbote (§§ 6, 7, 9 und 10), die Annahme und Zurückweisung von Abfällen (§ 17), den 5. Abschnitt Deponiestandort (§§ 21 bis 24), den 6. Abschnitt Deponietechnik (§§ 25 bis 32), den 7. Abschnitt Deponiebetrieb (§§ 33 bis 41 und 43 bis 44) und die meisten Übergangsbestimmungen (§§ 45 bis 47c).