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Dokument-ID: 866163
3.1 Ordentliches Genehmigungsverfahren – ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen
Die meisten Abfallbehandlungsanlagen werden im so genannten ordentlichen Genehmigungsverfahren (§§ 37 ff AWG 2002) genehmigt.
Antragstellung
Der Betreiber hat vor Errichtung und Inbetriebnahme einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage einen Genehmigungsantrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Umweltbehörde (grundsätzlich der Landeshauptmann; in Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde delegiert werden) zu stellen.