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Dokument-ID: 917198
2.6 Pflichten der Fahrzeughändler (Altfahrzeugeverordnung)
Rücknahmepflicht
Fahrzeughändler, die nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs tätig werden, sind nicht verpflichtet, Altfahrzeuge anzunehmen. Wenn allerdings Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer zB im Zuge eines Neukaufs übernommen werden, ist entsprechend der Altfahrzeugerichtlinie eine unentgeltliche Annahme vorgesehen.