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Dokument-ID: 552368
6.3 Pflichten des Abfallbesitzers, Eingangskontrolle
Recyclinggebot und Trennpflicht
Alle Abfallbesitzer haben recyclingfähiges Altholz gem Anhang 1 der RecyclingholzVO grundsätzlich dem Recycling zuzuführen, so die dabei anfallenden Kosten nicht im Vergleich zu anderen Behandlungsverfahren unverhältnismäßig hoch sind. Anhang 1 enthält eine taxative Liste der Abfallarten, die für das Recycling verwendet werden dürfen. Über das Recycling sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.