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Dokument-ID: 693856
5.5 Pflichten für Haushaltsverpackungen – Teilnahmepflicht
Bereits § 13g Abs 2 AWG 2002 verpflichtet die so genannten Primärverpflichteten, hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Diese Verpflichtung wird im § 8 VerpackVO 2014 näher beschrieben.