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Vorschrift | Novellen

Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2012

Richtlinie (EU) Nr. 2012/19 über Elektro- und Elektronikaltgeräte

Inhaltsverzeichnis

(ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38 - 71)

Geändert durch:

Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Richtlinie (EU) 2024/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L, 2024/884, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/884/oj)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses • [Fußnote: ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 39.,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen • [Fußnote: ABl. C 141 vom 29.5.2010, S. 55.,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren • [Fußnote: Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7 Juni 2012.,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte • [Fußnote: ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2) Die Umweltpolitik der Union ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3) Im Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung („Fünftes Aktionsprogramm für den Umweltschutz”) • [Fußnote: ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5. wurde festgestellt, dass eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert, und unter anderem die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Verhinderung der Umweltverschmutzung befürwortet. Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurden in diesem Programm als einer der Bereiche genannt, in dem hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Abfällen Regelungsbedarf besteht.

(4) Diese Richtlinie ergänzt das allgemeine Abfallbewirtschaftungsrecht der Union, wie die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle. • [Fußnote: ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. Sie nimmt auf die Begriffsbestimmungen in jener Richtlinie einschließlich der Begriffbestimmungen für Abfall und allgemeine Verfahren der Abfallbewirtschaftung Bezug. Die Bestimmung des Begriffs „Sammlung“ in der Richtlinie 2008/98/EG schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung von Abfällen zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage ein. Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. schafft einen Rahmen für die Festlegung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und ermöglicht es, solche speziellen Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch unter die vorliegende Richtlinie fallen können, festzulegen. Die Richtlinie 2009/125/EG und die auf ihrer Grundlage getroffenen Durchführungsmaßnahmen gelten unbeschadet des Abfallbewirtschaftungsrechts der Union. Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten • [Fußnote: ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. sind in allen in ihren Geltungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräten anstelle der verbotenen Stoffe Ersatzstoffe zu verwenden.

(5) Die anhaltende Marktexpansion und immer kürzere Innovationszyklen bewirken, dass Geräte immer schneller ersetzt werden und Elektro- und Elektronikgeräte eine schnell wachsende Abfallquelle bilden. Während die Richtlinie 2002/95/EG wirksam dazu beigetragen hat, in neuen Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene gefährliche Stoffe zu reduzieren, werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte noch über Jahre hinaus gefährliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium, Blei, sechswertiges Chrom und polychlorierte Biphenyle (PCB) sowie ozonabbauende Stoffe enthalten. Die in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar, und zu wenige Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden dem Recycling zugeführt. Ohne Recycling gehen wertvolle Ressourcen verloren.

(6) Diese Richtlinie soll zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung von wertvollen Sekundärrohstoffen beitragen, indem vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenszyklus von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Insbesondere kann die national uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung zu wesentlichen Unterschieden in der finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte wird beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt werden, und es sollten Mindestnormen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden.

(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden wie im Fall anderer Vertriebswege, damit diese anderen Vertriebswege nicht die aufgrund dieser Richtlinie anfallenden Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.

(8) Damit die Hersteller ihre Verpflichtungen nach dieser Richtlinie in einem bestimmten Mitgliedstaat erfüllen, sollten Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein. Um die derzeit bestehenden Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollten die Mitgliedstaaten abweichend von diesem Grundsatz den Herstellern, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, die Möglichkeit geben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Hersteller nach dieser Richtlinie verantwortlich ist. Zusätzlich sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Verfahren für Registrierung und Berichterstattung vereinfacht werden und die Erhebung von doppelten Gebühren für Registrierungen innerhalb einzelner Mitgliedstaaten verhindert wird.

(9) Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Union gelten, die alle diejenigen schützen, die in Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen, und unbeschadet der besonderen Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren, • [Fußnote: ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1. und der Unionsvorschriften über Produktgestaltung, insbesondere der Richtlinie 2009/125/EG. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Verwertung und das Recycling von Altkühlgeräten und davon stammenden Stoffen, Gemischen und Bauteilen sollte in Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht erfolgen, insbesondere in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, • [Fußnote: ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1. und mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. • [Fußnote: ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1. Die Ziele dieser Richtlinie können erreicht werden, ohne dass ortsfeste Großanlagen wie Ölplattformen, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen oder Aufzüge in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Dagegen sollten Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind und die ihre Funktion auch erfüllen können, wenn sie nicht Teil dieser Anlagen sind, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Geräte wie Beleuchtungskörper oder Photovoltaikmodule.

(10) In diese Richtlinie sollte eine Reihe von Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, um den Geltungsbereich dieser Richtlinie genau festzulegen. Im Rahmen einer Überprüfung des Geltungsbereichs sollte die Begriffsbestimmung für Elektro- und Elektronikgeräte jedoch noch eindeutiger gefasst werden, um die einschlägigen Maßnahmen und die gegenwärtigen, angewandten und bewährten Praktiken der Mitgliedstaaten weiter anzugleichen.

(11) Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung, durch die die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtert werden, sollten im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden. Um die Wiederverwendung und die Verwertung mit Mitteln der Produktgestaltung zu optimieren, sollte der gesamte Lebenszyklus des Produktes berücksichtigt werden.

(12) Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen eine Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die ihre Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.

(13) Um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter des Vertreibers zu gewährleisten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurücknehmen und damit umgehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und mit den Gesundheits- und Sicherheitsnormen der Union die Bedingungen festlegen, unter denen eine Rücknahme durch den Vertreiber abgelehnt werden kann.

(14) Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzugeben. Dafür sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, unter anderem öffentliche Rücknahmepunkte, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückgegeben werden kann. Die Vertreiber leisten einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Deshalb sollten in Einzelhandelsgeschäften eingerichtete Rücknahmepunkte für sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht den Registrierungs- bzw. Genehmigungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG unterliegen.

(15) Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Einrichtung effizienter Sammelsysteme bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgeschrieben werden; dies betrifft wegen der hohen Umweltbelastung sowie aufgrund der Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 insbesondere Kühl- und Gefriergeräte, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten. Aus den Daten in der von der Kommission im Jahr 2008 durchgeführten Folgenabschätzung geht hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt wurden, davon aber potenziell mehr als die Hälfte nicht ordnungsgemäß behandelt oder illegal ausgeführt wurde und dies selbst im Fall der ordnungsgemäßen Behandlung nicht gemeldet wurde. Dadurch gehen wertvolle Sekundärrohstoffe verloren, die Umwelt wird geschädigt, und es werden inkohärente Daten geliefert. Um dies zu verhindern, ist es notwendig, ein ehrgeiziges Sammelziel festzulegen und sicherzustellen, dass gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte umweltverträglich behandelt und ordnungsgemäß gemeldet werden. Für die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, bei deren Anwendung die Mitgliedstaaten alle einschlägigen, im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen • [Fußnote: ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1. erstellten Leitlinien der Anlaufstellen berücksichtigen können. Solche Mindestanforderungen sollten in jedem Fall dem Zweck dienen, unerwünschte Verbringungen nicht funktionierender Elektro- und Elektronikgeräte in Entwicklungsländer zu unterbinden.

(16) Bei der Festlegung ambitionierter Sammelquoten sollte die Menge der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu Grunde gelegt werden, wodurch unterschiedliche Lebenszyklen von Produkten in den Mitgliedstaaten, nicht saturierte Märkte und Elektro- und Elektronikgeräte mit langem Lebenszyklus gebührend berücksichtigt werden. Daher sollte in naher Zukunft eine Methode zur Berechnung der Sammelquoten anhand der Aufkommen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden. Nach aktuellen Schätzungen entspricht eine Sammelquote von 85 % der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte ungefähr einer Sammelquote von 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden.

(17) Eine spezifische Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unbedingt notwendig, um zu verhindern, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder in den Abfallstrom gelangen. Eine solche Behandlung ist das wirksamste Mittel, um das angestrebte Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Anlagen oder Betriebe, die Sammel-, Recycling- und Behandlungstätigkeiten durchführen, sollten Mindestnormen erfüllen, damit negative Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden werden. Es sollten die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetzt werden, sofern sie Gesundheitsschutz und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken können gemäß den Verfahren der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung • [Fußnote: ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8. genauer definiert werden.

(18) Der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ stellte in seinem Gutachten zur Risikobewertung von Nanotechnologie-Produkten vom 19. Januar 2009 fest, dass es in der Abfallphase und während des Recyclings zu einer Exposition gegenüber Nanomaterialien kommen kann, die fest in große Strukturen integriert sind, beispielsweise in elektronische Schaltkreise. Um mögliche Risiken der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Nanomaterialien enthalten, für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzudämmen, sollte die Kommission prüfen, ob eine spezielle Behandlung erforderlich sein kann.

(19) Die Sammlung, die Lagerung, die Beförderung, die Behandlung, das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgen nach einem Ansatz, der auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit und die Erhaltung von Rohstoffen ausgerichtet ist, und zielen auf das Recycling wertvoller, in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltener Ressourcen ab, um eine bessere Versorgung mit Rohstoffen in der Union sicherzustellen.

(20) Der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ihren Bauteilen, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien sollte, soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden. Sofern dies nicht vorzuziehen ist, sollten alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verwertung zugeführt werden, wobei eine hohe Recycling- und Verwertungsquote erreicht werden sollte. Zudem sollte ein Anreiz für die Hersteller geschaffen werden, bei der Herstellung neuer Geräte rezyklierte Werkstoffe zu verwenden.

(21) Die Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten können nur dann auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden, wenn diese Verwertung, diese Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dieses Recycling nicht im Widerspruch zu anderen solche Geräte betreffenden Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften steht. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung zur Wiederverwendung, eines ordnungsgemäßen Recyclings und einer ordnungsgemäßen Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist wichtig für eine solide Ressourcenbewirtschaftung und wird die Versorgung mit Ressourcen optimieren.

(22) Die wichtigsten Grundsätze für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten müssen auf Unionsebene festgelegt werden, wobei durch die Finanzierungskonzepte sowohl hohe Sammelquoten als auch die Durchsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung gefördert werden müssen.

(23) Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten zumindest die Abholung von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um zu verhindern, dass getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht ordnungsgemäß behandelt oder illegal ausgeführt werden, und um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, indem die Herstellerfinanzierung in der gesamten Union harmonisiert und die Kostenübernahme für die Sammlung dieser Altgeräte in Einklang mit dem Verursacherprinzip vom allgemeinen Steuerzahler auf die Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten verlagert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu anhalten, die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vollständig selbst in die Hand zu nehmen, insbesondere indem sie die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der gesamten Abfallkette finanzieren, einschließlich von Geräten aus privaten Haushalten. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller, Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden. Kollektive Systeme könnten in Abhängigkeit davon, wie leicht sich Produkte und die darin enthaltenen wertvollen Sekundärrohstoffe rezyklieren lassen, differenzierte Gebühren vorsehen. Im Fall von Produkten mit einem langen Lebenszyklus, die nunmehr unter diese Richtlinie fallen, wie beispielsweise Photovoltaikmodule, sollten bestehende Strukturen für Sammlung und Verwertung möglichst gut genutzt werden, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

(24) Die Hersteller könnten die Möglichkeit erhalten, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber Käufern freiwillig die Kosten für die umweltgerechte Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auszuweisen. Dies steht mit der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, insbesondere den Aspekten intelligenterer Verbrauch und umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, in Einklang.

(25) Unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist, dass die Nutzer über die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln, sowie über die Sammelsysteme und ihre Rolle bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräteentsorgung informiert werden. Diese Informationen erfordern auch die sachgerechte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte, die über die Abfalltonnen oder ähnliche Vorrichtungen für die Sammlung kommunaler Abfälle entsorgt werden könnten.

(26) Die Herstellerinformationen über Bauteile und Werkstoffe sind wichtig, um die Bewirtschaftung und insbesondere die Behandlung sowie die Verwertung oder das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern.

(27) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass eine Inspektions- und Überwachungsinfrastruktur es ermöglicht, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen, wobei unter anderem die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten • [Fußnote: ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41. zu berücksichtigen ist.

(28) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und juristische Personen, die für die Abfallbewirtschaftung verantwortlich sind, zu verhängen sind. Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden • [Fußnote: ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56. sollten die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu ergreifen, um sich die durch die Nichteinhaltung und durch Sanierungsmaßnahmen verursachten Kosten erstatten zu lassen.

(29) Informationen über das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sowie über die Quoten für Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung (einschließlich, so weit wie möglich, Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Geräte), Verwertung oder Recycling sowie die Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Für die Berechnung der Sammelquoten sollte eine gemeinsame Methode zur Berechnung des Gewichts der Elektro- und Elektronikgeräte entwickelt werden, um unter anderem festzulegen, ob mit diesem Begriff das tatsächliche Gewicht des gesamten Geräts in der Form, in der es vertrieben wird, gemeint ist, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen, Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien, aber ausschließlich Verpackung, Batterien, Gebrauchsanweisungen und Handbüchern.

(30) Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(31) Um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten beim Erreichen der Sammelquoten zu begegnen, den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Verwertung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich zeitweiliger Anpassungen für bestimmte Mitgliedstaaten, der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Erlass näherer Bestimmungen zur Anrechnung von aus der Union ausgeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf die Erfüllung der Zielvorgaben für die Verwertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, • [Fußnote: ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. ausgeübt werden.

(33) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(34) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten • [Fußnote: ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(35) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen.

(36) Da das Ziel dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs des Problems besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: