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Dokument-ID: 957854
4.1 Seveso-Recht – Geltungsbereich
Das Seveso-Recht gilt für Betriebe, in denen Seveso-Stoffe in einer bestimmte Schwellwerte überschreitenden Menge vorhanden sind oder vorhanden sein können. Unter „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ wird das tatsächliche oder das vorgesehene Vorhandensein verstanden. Ausschlaggebend ist der jeweilige Genehmigungskonsens.