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Neu Dokument-ID: 472005

FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Sonderbestimmungen für den Betrieb und die Überwachung von Deponien

§§ 61 und 63 AWG 2002 enthalten besondere Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie:

  • Der Inhaber einer Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts der Behörde anzuzeigen (auch wenn dies nicht im Genehmigungsbescheid ausdrücklich angeordnet ist). Erst nach einer Überprüfung der Anlage und der gesetzten Maßnahmen dürfen Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt eingebracht werden.
  • Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereiches der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Kollaudierungsverfahren hat der Antragssteller und der von einer Abweichung vom Genehmigungsbescheid in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Kollaudierungsbescheid zu erlassen. Im Fall von Mängeln und Abweichungen ist die Behebung zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist dann erst nach Behebung der Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Schutzinteressen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
  • Der Inhaber einer Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik – gegebenenfalls unter Berücksichtigung bescheidmäßig zugelassener Abweichungen – einzuhalten. Für Deponien bestimmt sich der einzuhaltende Stand der Technik daher nicht „statisch“ nach dem Genehmigungsbescheid, sondern ist eine dynamische Anpassungsverpflichtung vorgesehen. Eine Verpflichtung zur dynamischen Anpassung besteht jedoch nur im Rahmen der Fristen und Ausnahmen für bestehende Anlagen, die in den Verordnungen zum AWG 2002 zur Festlegung des Standes der Technik vorgesehen sind.
  • Der Inhaber der Deponie hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich der Behörde (in der Regel dem Landeshauptmann) zu melden.
  • Der Inhaber der Deponie hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die bescheidmäßig vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsverfahren festgestellt werden, unverzüglich der Behörde (in der Regel dem Landeshauptmann) zu melden.
  • Zur Überprüfung der Deponie hat die Behörde mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung des AWG 2002 und der Deponieverordnung und Bescheide, insb betreffend die Instandhaltung, den Betrieb einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Die Deponieaufsicht hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Die Kosten der Deponieaufsicht (einschließlich aller Kosten einer Analyse etc) sind vom Inhaber der Deponie zu tragen. Für Bodenaushubdeponien unter 100.000 m³, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird, kann auf die Vorschreibung einer Deponieaufsicht verzichtet werden (vgl § 48 Abs 4 AWG 2002).
  • Die Behörde hat das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus dem AWG 2002 oder der Deponieverordnung oder Auflagen des Genehmigungsbescheids oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt weiters dann, wenn die gem § 48 Abs 2 AWG 2002 aufzuerlegende angemessene Sicherstellung nicht geleistet wird.

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