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Dokument-ID: 468634
2.1 Subjektiver und objektiver Abfallbegriff im AWG 2002
Im Mittelpunkt von Abfallpolitik und -recht steht naturgemäß der Abfallbegriff. Die Frage, wann eine bestimmte Sache „Abfall“ im Rechtssinne ist, ist entscheidend für die weitere Anwendung der maßgeblichen abfallrechtlichen Vorschriften (zB Melde- und Aufzeichnungspflichten, dem abfallrechtlichen Anlagenrecht, den Behandlungsvorschriften, der notwendigen Einholung von Export- oder Importbewilligungen bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen, der Vorschreibung von Behandlungsaufträgen etc).