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Neu Dokument-ID: 1175825

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 72
Kommunikationsform

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

In Fällen, in denen die Bestimmungen des Artikels 27 nicht anwendbar sind oder in denen Akteure außerhalb der Union nicht mit dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten zentralen System verbunden sind, können die einschlägigen Akteure in dieser Verordnung genannte Informationen und Unterlagen per Post, Fax, E-Mail mit digitaler Signatur, E-Mail ohne digitale Signatur mit anschließendem Postversand oder, sofern von den betreffenden Akteuren vereinbart, E-Mail ohne digitale Signatur übermitteln und austauschen. Wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderliche Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt.