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Kompostverordnung
Teil 2
Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätsklärschlammkompost
Die Eignung der Ausgangsmaterialien muss grundsätzlich durch Herkunftsnachweis, Kenntnis des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder analytische Kontrolle sichergestellt sein.
Tabelle 2: Weitere organische Ausgangsmaterialien, die für die Herstellung von Kompost zulässig sind
Ausgangsmaterialgruppen | zulässige Ausgangsmaterialien | Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen | |
Kommunale Klärschlämme | 201 | Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungs-anlagen | Pro angefangener 200 t TM Klärschlamm müssen die unten angeführten Parameter einmal, mindestens jedoch alle drei Jahre, untersucht werden. Werden Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen übernommen, so sind die Klärschlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Kläranlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Kläranlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten; bei Verdacht auf Grund bestimmter Einleiterstrukturen adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX): 500 mg/kg TM; nur stabilisierter Schlamm, keine unbehandelten Abwässer |
Nur gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie | 202 | Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit geringen Belastungen durch chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel; Schlamm aus einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage | Bei erster Anlieferung müssen die unten angeführten Parameter einmal, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses untersucht werden. Werden Schlämme von verschiedenen Anlagen übernommen, so sind die Schlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Anlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Anlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. |
Organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit möglichen produktionsspezifischen Beimengungen | 203 | Extraktionsrückstände | Nur gering mit organischen Stoffen wie zB Extraktionsmitteln belastete Materialien sind zulässig. Ist eine Belastung durch organische Stoffe auf Grund des Entstehungsprozesses möglich, so sind speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden, möglichen Belastungen abgestimmte Parameter durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Prozesses) zu untersuchen. Die Eignung des Materials für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen. |
203 | Ölsaatenrückstände | ||
204 | Gelatinerückstände | ||
205 | Bleicherde | Pro angefangener 100 t TM jedes Abfallerzeugers ist die Einhaltung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 3 zu überprüfen. Wird Bleicherde von verschiedenen Erzeugern übernommen, so ist die Bleicherde vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. | |
206 | Vinasse | ||
207 | flüssige und feste tierische Ausscheidungen | auch aus Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind | |
208 | Kakaoschalen | Untersuchungen sind bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Lindan 0,5; Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) 0,3; Summe aus Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, die Summe der Hexachlorcyclohexan (HCH), DDT und DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol 1 | |
209 | „Flotat“-Schlamm oder Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben | Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Kann eine Belastung durch andere Schadstoffe auf Grund der Kenntnis des konkreten Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, so sind die möglichen Belastungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen. Die Eignung des Abfalls für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen; | |
sonstige biogene Materialien | 210 | biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien und „Warenreste“; zumindest zu 95 % natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen | Verpackungen aus natürlichen biogenen Materialien, die chemisch modifiziert sein können; |
Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen | 211 | Faulwasser oder Faulschlamm | Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in den Tabellen 1 und 2 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 BGBl. I Nr. 143/2000 eingesetzt wurden. |
Tabelle 2a: Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Kompost
Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.
Nummer | Bezeichnung |
201 | Kommunale Klärschlämme |
202 | gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie |
203 | gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie |
204 | Gelatinerückstände |
205 | Bleicherde |
206 | Vinasse |
207 | Fest- und Flüssigmist |
208 | Kakaoschalen |
209 | „Flotat“-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben |
210 | chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ |
211 | Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung |
Tabelle 2b: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Kompost
Parameter | Grenzwert |
Zink (Zn) | 2 000 mg/kg TM |
Kupfer (Cu) | 500 mg/kg TM |
Chrom (Cr) | 300 mg/kg TM |
Nickel (Ni) | 100 mg/kg TM |
Blei (Pb) | 200 mg/kg TM |
Cadmium (Cd) | 3 mg/kg TM |
Quecksilber (Hg) | 5 mg/kg TM |
Tabelle 2c: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Qualitätsklärschlammkompost
Parameter | Grenzwert |
Zn | 1 200 mg/kg TM |
Cu | 300 mg/kg TM |
Cr | 70 mg/kg TM |
Ni | 60 mg/kg TM |
Pb | 100 mg/kg TM |
Cd | 2 mg/kg TM |
Hg | 2 mg/kg TM |