| 1. | Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: | 1.1. | Sterilisation mit einem F0-Wert von mindestens 3; | | 1.2. | UHT in Kombination mit einer der folgenden Bedingungen: (ABl. L 2025/2016) - einem anschließenden physikalischen Verfahren, nämlich
- Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C oder
- Senkung des pH-Werts auf unter 6 mindestens eine Stunde lang;
- der Bedingung, dass die Milch, das Erzeugnis auf Milchbasis oder das aus Milch gewonnene Erzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;
| | 1.3. | zweimalige HTST | | 1.4. | HTST in Kombination mit einer der folgenden Bedingungen: (ABl. L 2025/2016) - einem anschließenden physikalischen Verfahren, nämlich
- Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C oder
- Senkung des pH-Werts auf unter 6,0 mindestens eine Stunde lang;
- der Bedingung, dass die Milch, das Erzeugnis auf Milchbasis oder das aus Milch gewonnene Erzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
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| 2. | Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt werden, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde. |
| 3. | Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde, - darf entweder frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrer Beförderung zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH-Wert von weniger als 6 aufweisen oder
- muss mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
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| 4. | Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse folgende Anforderungen erfüllen: | 4.1. | Nach Abschluss der Verarbeitung müssen alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination der Erzeugnisse zu verhindern; | | 4.2. | das Enderzeugnis muss mit dem Hinweis versehen werden, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, und - in neue Behältnisse abgefüllt oder
- als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.
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| 5. | Rohmilch muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. |
| 6. | Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse müssen | 6.1. | von Rindern aus Betrieben gewonnen werden, in denen alle Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei, amtlich anerkannt brucellosefrei und amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, f und j der Richtlinie 64/432/EWG sind; | | 6.2. | mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; | | 6.3. | einer einmaligen HTST unterzogen worden sein; | | 6.4. | die in Nummer 4 dieses Teils genannten Anforderungen erfüllen. |
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