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Neu Dokument-ID: 934239

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Teil II

Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Milch, die nach nationalen Normen verarbeitet wurde

1.

Die Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Teils gelten für die Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung, die nicht gemäß Teil I dieses Abschnitts verarbeitet wurden.

2.

Die zuständige Behörde erteilt milchverarbeitenden Betrieben, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert sind, die Genehmigung, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse für die in Nummer 3 dieses Teils genannten Zwecke zu liefern, sofern der betreffende Betrieb die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellt.

3.

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse dürfen als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geliefert und verwendet werden

a)

in dem betreffenden Mitgliedstaat und in Grenzgebieten, für die die betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, im Fall von Folgeprodukten, einschließlich Weißwasser, die mit Rohmilch und/oder Milch in Berührung gekommen sind, die entsprechend den Vorschriften für die Hitzebehandlung in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer II.1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 pasteurisiert wurde, wenn diese Folgeprodukte einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen wurden:

  1. UHT;
  2. Sterilisierungsverfahren, bei dem entweder ein Fc-Wert von mindestens 3 erreicht wird oder das 15 Minuten lang bei einer Temperatur von mindestens 115 °C oder unter Anwendung einer gleichwertigen Kombination aus Temperatur und Zeit durchgeführt wurde;
  3. andere Pasteurisierung oder Sterilisation als gemäß den Bestimmungen in Nummer ii, gefolgt von
    • im Fall von Milchpulver, Milchpulvererzeugnissen oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen einem Trocknungsverfahren,
    • im Fall von Sauermilcherzeugnissen einem Verfahren, bei dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang auf unter 6 gehalten wird;

b)

in dem betreffenden Mitgliedstaat

  1. im Fall von Folgeprodukten, einschließlich Weißwasser, die mit Milch in Berührung gekommen sind, die nur entsprechend den Vorschriften für die Hitzebehandlung in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer II.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 pasteurisiert wurde, sowie von Molke, die aus nicht hitzebehandelten Erzeugnissen auf Milchbasis gewonnen und frühestens 16 Stunden nach der Gerinnung abgeschöpft wurde sowie vor der Lieferung zu Verfütterungszwecken einen pH-Wert unter 6 aufweist, sofern diese Produkte an eine begrenzte Anzahl zugelassener Tierhaltungsbetriebe versandt werden, die auf der Grundlage der Risikobewertung festgelegt wurde, die die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für epizootische Krankheiten, insbesondere die Maul- und Klauenseuche, für den günstigsten und den schlimmsten Fall vorgenommen haben;
  2. im Fall von Roherzeugnissen, einschließlich Weißwasser, die mit Rohmilch und anderen Erzeugnissen in Berührung gekommen sind, für die die Behandlungen gemäß Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i nicht gewährleistet werden können, sofern sie an eine begrenzte Anzahl zugelassener Tierhaltungsbetriebe versandt werden, die auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt wurde, die die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für epizootische Krankheiten, insbesondere die Maul- und Klauenseuche, für den günstigsten und den schlimmsten Fall vorgenommen haben, und sofern die in den zugelassenen Betrieben gehaltenen Tiere nur wie folgt befördert werden können:
    • entweder auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat oder
    • in einen anderen Betrieb im selben Mitgliedstaat, für den die zuständige Behörde garantiert, dass für die Maul- und Klauenseuche empfängliche Tiere den Betrieb nur entweder zur Beförderung auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat oder, falls die Tiere an einen Betrieb versandt werden, der die in Ziffer ii genannten Produkte nicht verfüttert, nach einer Frist von 21 Tagen nach Einstellung der Tiere verlassen dürfen.

4.

Die zuständige Behörde kann die Lieferung von Kolostrum, das die Bedingungen gemäß Teil I Abschnitt B Nummer 6 nicht erfüllt, von einem Landwirt an einen anderen Landwirt innerhalb desselben Mitgliedstaats zu Zwecken der Verfütterung genehmigen, wenn mögliche Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind.