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5.7 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
Pflichtbereich und Andienungszwang
Siedlungsabfälle unterliegen dem Pflichtbereich – im Tir AWG mit „Abholpflicht“ umschrieben – und müssen über die Gemeinde bzw die Abfallverbände entsorgt werden. Ausgenommen davon sind sonstige Abfälle, wie insbesondere betriebliche Abfälle (Abfälle aus der Produktion, Bau- und Abbruchabfälle, Abfälle aus Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme oder Altfahrzeuge) sowie biologisch verwertbare sonstige Abfälle (biologisch abbaubare produktionsspezifische Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben u dgl). Diese sind vom Betriebsinhaber ordnungsgemäß zu entsorgen. Besteht Unklarheit, welcher dieser Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Abfallbesitzers oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen.