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Peter Hodecek | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.4 Titel IV – Allgemeine Pflichten (Artikel 15 – 23)

Kapitel IV der EU-Verpackungsverordnung regelt die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur konforme Verpackungen auf den EU-Markt gelangen, um Ressourcen zu schonen und Abfälle zu minimieren. Umfassende, jedoch je nach Wirtschaftsakteur unterschiedliche Pflichten richten sich jeweils an folgende Verpflichtetenkreise:

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