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8.2.9 Titel IX – Schutzklauselverfahren (Artikel 58 – 62)
Art 58 betrifft Verpackungen, mit welchen ein Risiko verbunden ist. Haben die nationalen Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die gegenständliche Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so evaluieren sie unbeschadet des Art 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für dieses Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und haben zu gewährleisten, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die sie unionsweit auf dem Markt bereitgestellt haben, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.