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8.2.10 Titel X – Umweltorientierte Auftragsvergabe (Artikel 63)
Art 63 regelt, dass im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Verpackungen die Kommission bis 12. Februar 2030 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von verpflichtenden Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte erlässt. Dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern iSv Art 2 Abs 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern iSv Art 4 Abs 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen.