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Dokument-ID: 994566
11.5.1 Unionsrechtliche Grundlagen
Die Abfallrahmenrichtlinie 2008 (RL 2008/98/EG), in der Fassung der RL (EU) 2018/851, sieht vor, dass Abfallbehandlungsanlagen, ebenso wie Erzeuger gefährlicher Abfälle oder Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, bestimmte Aufzeichnungen führen müssen. Diese umfassen folgende Daten (vgl Art 35 der RL):