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Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009)
VIII. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 25. Strafbestimmungen
- entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, ohne vorheriger Anzeige an die Landesregierung in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,
- entgegen einem Bescheid gemäß § 23 Abs. 5 bei der Beseitigung Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
- trotz Untersagung gemäß § 23 Abs. 4 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 90/2013)
- sperrige Abfälle sammelt, obwohl er keine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 mit der Gemeinde abgeschlossen hat, (LGBl.Nr. 86/2021)
- entgegen § 9 Abs. 1 Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in geeigneten Abfallbehältern lagert oder ablagert, (LGBl. Nr. 32/2011)
- entgegen § 9 Abs. 2
- Hausabfälle, Biotonnenabfälle und/oder Grünabfälle nicht an den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen für die Sammlung bereitstellt,
- Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht an den dafür vorgesehenen Orten für die Sammlung bereitstellt,
- Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht zu den in der Abfallordnung vorgesehenen Orten, Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen abführt,
- haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, nicht entsprechend entsorgen lässt;
- entgegen einer behördlichen Untersagung gemäß § 9 Abs. 3 die Eigenkompostierung durchführt;
- Altstoffe entgegen § 9 Abs. 4 nicht in dafür vorgesehene Sammeleinrichtungen einbringt oder nicht direkt einer zulässigen Verwertung zuführt,
- Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle oder haushaltsähnliche Gewerbeabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z. 1 in Abfallbehälter einbringt, die für die Sammlung von Altstoffen bestimmt sind,
- Hausabfälle oder Biotonnenabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z. 2 in fremde Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter einbringt,
- Sammeleinrichtungen entgegen § 9 Abs. 7 letzter Satz über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt,
- als Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerin die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf seiner oder ihrer Liegenschaft angefallen sind, entgegen § 9 Abs. 8 nicht duldet,
- nicht vor Ort angefallene Abfälle in die gemäß § 11 aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
- entgegen § 22 Abs. 2 die gemäß § 22 Abs. 1 vorgesehenen Handlungen nicht duldet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8.500 Euro zu bestrafen.
(LGBl.Nr. 86/2021)
- entgegen § 7 Abs. 1 für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen, Grünabfällen oder haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ungeeignete Abfallbehälter verwendet,
- entgegen § 7 Abs. 2 Abfallbehälter den Abfallbesitzern und Abfallbesitzerinnen nicht zur Verfügung stellt,
- entgegen einem nach § 7 Abs. 4 erlassenen Bescheid Abfallbehälter an einem anderen Ort als dem vorgeschriebenen aufstellt,
- entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter einstampft, Abfallbehälter beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausleert oder umleert,
- entgegen § 11 die Aufstellung der Abfallbehälter oder die Sammlung der Abfälle nicht duldet,
- entgegen § 21 Abs. 2 die Mengen oder den Verbleib des angefallenen Abbruchmaterials nicht unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens dem Bezirksabfallverband meldet,
- entgegen § 22 Abs. 3 keine Auskunft erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen. (LGBl.Nr. 86/2021)
(3a) Wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
- entgegen § 4a Abs. 1 Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,
- entgegen § 4a Abs. 4 kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt oder rechtzeitig vorlegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen. (LGBl.Nr. 86/2021)
(4) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbands (§ 14 Abs. 1 Z. 1) oder für die Einrichtung, den Betrieb oder die Erhaltung der für die geordnete Sammlung von Altstoffen erforderlichen Organisation (§ 14 Abs. 1 Z. 2) zu verwenden.