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Dokument-ID: 1192725
1.30 Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers bei Entfernungs- und Behandlungsaufträgen
Es ist immer dann von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auszugehen, wenn eine von einer Erlaubnis nach § 25a AWG 2002 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage ausgeführt wird.