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Dokument-ID: 1264857
12.6.4 Verantwortung der Geschäftsleitung
Begriff Leitungsorgan
Das Gesetz definiert Leitungsorgan als eine oder mehrere natürliche Personen oder Verwaltungsorgane, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Führung der Geschäfte der Einrichtung berufen sind. • [Fußnote: § 3 Z 11 NISG.] Abgestellt wird auf die tatsächliche Leitungsfunktion. Es sind daher beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstand erfasst, nicht aber Prokuristen, Chief Information Security Officer (CISO) oder Abteilungsleiter, sofern diese nicht zusätzlich zur Führung der Geschäfte berufen sind. • [Fußnote: § 3 Z 11 NISG.]