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Dokument-ID: 1287349
2.4 Verantwortung des Geschäftsführers für Deponiebetrieb: Strafbestätigung nach AWG 2002
LVwG: Das LVwG stellte klar, dass Bescheide nach dem AWG 2002 dinglicher Natur sind (§ 64 AWG 2002). Die Auflagen und Verpflichtungen treffen den jeweiligen Inhaber bzw Betreiber der Anlage. Auch wenn die E Transportgesellschaft m.b.H. faktisch tätig war, erfolgten die Maßnahmen im Auftrag und in Abstimmung mit der C Handelsgesellschaft m.b.H. – diese galt daher jedenfalls (Mit-)Betreiberin. Dass sie keine Einflussmöglichkeit gehabt hätte, wurde nicht dargetan.