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Dokument-ID: 1090859
7.3.7 Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste ohne Notifizierung
Für einige Abfallarten ist auch eine nicht notifizierungspflichtige, genehmigungsfreie Verbringung von Abfällen möglich; diese Abfälle sind in der „Grünen Abfallliste“ in den Anhängen III, IIIA und IIIB der EU-Abfallverbringungsverordnung angeführt. Nur in diesem Fall bestehen für die exportierende Person lediglichInformationspflichten. Dennoch bestehen zahlreiche Unklarheiten aufgrund divergierender Interpretationen und Auslegungen der gesetzlichen Bestimmungen durch die zuständigen Behörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.