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7.3.4 Vorab genehmigte Anlagen zur Abfallverwertung
Art 14 der EU-Abfallverbringungsverordnung sieht Erleichterungen gegenüber dem Standardnotifizierungsverfahren vor, sofern eine Anlage von der zuständigen Behörde als vorab genehmigt gilt. Im Fall des Vorhandenseins einer solcher auch als Vorabzustimmung bezeichneten Genehmigung der Behörde im Empfängerland ist es möglich, die auf maximal ein Jahr beschränkte Gültigkeit einer Notifikation auf bis zu drei Jahre auszudehnen. Die Vorabzustimmung kann nur Verwertungsanlagen, nicht aber Anlagen, welche eine Abfallbehandlung in Form der Beseitigung durchführen, von der zuständigen Behörde erteilt werden.