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Dokument-ID: 470266
2 Vorgaben der Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Geltungsbereich/Verpflichteter
Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002.
Verpflichteter ist der Abfallbesitzer. Abfallbesitzer ist als Überbegriff für Abfallerzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler zu verstehen.