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Katharina Häusler | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.5.4 Wer ist zur Übermittlung welcher Daten an das EDM verpflichtet?

  • Abfallsammler und -behandler sind verpflichtet, sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit elektronisch auf edm.gv.at zu registrieren und auch spätere Datenänderungen unverzüglich über das Register zu melden (vgl § 21 AWG 2002).
  • Aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler iSd § 17 AWG 2002 müssen ihre Jahresabfallbilanz elektronisch übermitteln, ebenso Deponiebetreiber die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen.
  • Personen, die Abfälle ins Ausland verbringen, sind verpflichtet, nach der Abfallverbringungsverordnung • [Fußnote: Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen. bestimmte Meldungen an das EDM vorzunehmen. Diese Unterlagen sind in der Regel auch vom Transporteur mitzuführen.
  • Neben den Unternehmen selbst treffen auch die AWG-Behörden (Landeshauptleute) beträchtliche Pflichten zur Übermittlung von Daten an die elektronischen Register. Diese müssen insbesondere den Umfang der Sammler- und Behandlererlaubnisse gem § 24a AWG 2002 eigeben, ebenso wie die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides.
  • Schließlich übermittelt auch der BMLUK selbst bestimmte Daten an das EDM, nämlich insbesondere die Daten von Notifizierungen gemäß der Abfallverbringungsverordnung, Abfallendemeldungen sowie Ausstufungsmeldungen hinsichtlich gefährlicher Abfälle.
  • Für unrichtige Meldungen an das EDM oder absichtliche Löschungen können auch Verwaltungsstrafen verhängt werden (vgl § 79 Abs 2 Z 5a und Abs 3 Z 8 AWG 2002).

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