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Dokument-ID: 223456
X. Abschnitt
Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
X. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 69. Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. | mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 15 000 Euro, wer | |||||||||
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2. | mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 7 500 Euro, wer | |||||||||
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(2) Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.
(LGBl. Nr. 7/2019)