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11.5.3 Zu welchen Zwecken werden die in das EDM eingegebenen Daten verwendet?
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im EDM sind die im AWG 2002 festgelegten Pflichten. Dem BMLUK wird bei der Verwendung der Daten jedoch ein weiter Spielraum eingeräumt, darf er doch die Register im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines gesamten Wirkungsbereiches verwenden. Auch jenen Behörden oder Organen, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des BMLUK in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen (zB Landeshauptleute), wird diese Befugnis eingeräumt. Außerdem darf der BMLUK die Daten der Register auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten (vgl § 22 Abs 5 und 10 AWG 2002). Schließlich können auch andere Minister:innen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die im Gesetz abschließend genannten Zwecke auf die Registerdaten und die Infrastruktur der Register zurückgreifen (vgl § 22 Abs 5–5d). Diese Zwecke sind jedoch teilweise sehr weitgehend formuliert, was datenschutzrechtliche Bedenken aufwirft.