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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen und Bescheidinhalte für Abfallverbrennungs-/-mitverbrennungsanlagen

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen gem § 7 Abs 12 AVV 2024 so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.

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