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2.7 Behandlungsauftrag trotz Altablagerung: Rechtsnachfolgerin haftet nach § 74 AWG 2002
LVwG: Das Verfahren betraf einen Behandlungsauftrag nach AWG 2002: Ursprünglich waren die Gesellschaften D GmbH und E GmbH behördlich verpflichtet worden, auf einem Firmengelände lagernde Kunststoffabfälle zu entsorgen. Beide Firmen meldeten Konkurs an und wurden gelöscht; die mit Bescheiden gegen sie und ihre Geschäftsführer angeordneten Aufträge hatte das LVwG letztlich aufgehoben. Weil die eigentlichen Abfallverursacher und deren Organwalter somit nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten, erließ die BH Wiener Neustadt einen Behandlungsauftrag gegen die aktuelle Eigentümerin (A GmbH) – die Rechte und Pflichten als „Rechtsnachfolgerin des Liegenschaftseigentümers“ nach § 74 Abs 2 AWG 2002 trug – sowie gegen deren (ehemaligen) Geschäftsführer. Gegen diesen Bescheid wurden von der Firma A und deren damals eingetragenem GF Beschwerde erhoben. Zentrale Fragen waren daher, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nachfolgerin des früheren Grundstückseigentümers die Kosten für die Abfallbeseitigung tragen muss (subsidiäre Haftung gem § 74 AWG 2002) und ob der Geschäftsführer persönlich haftet (im Unterschied zu einer Haftung nach § 73 AWG 2002), sowie die prozessuale Frage der Wirksamkeit der per E-Mail eingebrachten Beschwerde.