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Dokument-ID: 994591
11.5.4 Wer ist zur Übermittlung welcher Daten an das EDM verpflichtet?
- Abfallsammler und -behandler sind verpflichtet, sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit elektronisch auf edm.gv.at zu registrieren und auch spätere Datenänderungen unverzüglich über das Register zu melden (vgl § 21 AWG 2002).
- Aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler iSd § 17 AWG 2002 müssen ihre Jahresabfallbilanz elektronisch übermitteln, ebenso Deponiebetreiber die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen.
- Personen, die Abfälle ins Ausland verbringen, sind verpflichtet, nach der Abfallverbringungsverordnung • [Fußnote: Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen.] bestimmte Meldungen an das EDM vorzunehmen. Diese Unterlagen sind in der Regel auch vom Transporteur mitzuführen.
- Neben den Unternehmen selbst treffen auch die AWG-Behörden (Landeshauptleute) beträchtliche Pflichten zur Übermittlung von Daten an die elektronischen Register. Diese müssen insbesondere den Umfang der Sammler- und Behandlererlaubnisse gem § 24a AWG 2002 eigeben, ebenso wie die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides.
- Schließlich übermittelt auch der BMLUK selbst bestimmte Daten an das EDM, nämlich insbesondere die Daten von Notifizierungen gemäß der Abfallverbringungsverordnung, Abfallendemeldungen sowie Ausstufungsmeldungen hinsichtlich gefährlicher Abfälle.
- Für unrichtige Meldungen an das EDM oder absichtliche Löschungen können auch Verwaltungsstrafen verhängt werden (vgl § 79 Abs 2 Z 5a und Abs 3 Z 8 AWG 2002).