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Katharina Häusler | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.5.6 Was hat sich durch die DSGVO geändert?

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl I Nr 32/2018) wurde das AWG 2002 an die DSGVO angepasst. In § 22 Abs 4 AWG 2002 wird nun festgehalten, dass der BMLUK und die Landeshauptleute die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeiten, wobei für das „Bewegungsdatenregister“ das Umweltbundesamt als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gem Art 4 Z 8 iVm Art 28 Abs 1 DSGVO bestimmt wurde.

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