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Dokument-ID: 1287355
2.3 Auflassung eines Anlagenteils: Keine Strafbarkeit bei nicht mehr konsensgegenständlicher Fläche
LVwG: Die Nichteinhaltung einer Auflage kann nur bestraft werden, wenn der betroffene Anlagenteil dem Konsens unterliegt. Da dies nicht mehr der Fall war, konnte die Entfernung der nördlichen Dichtfläche nicht als Übertretung qualifiziert werden. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben, das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.