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1.58 Kumulationsprinzip und Strafmilderung bei Mehrfachverstößen gegen Bescheidauflagen einer Bodenaushubdeponie
VwGH: Die Nichteinhaltung mehrerer, inhaltlich unterschiedlicher Bescheidauflagen zu einem Kontrollzeitpunkt begründet jeweils eigenständige Verwaltungsübertretungen; das Kumulationsprinzip ist anzuwenden. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG setzt voraus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; die bloße Unbescholtenheit genügt hierfür nicht. Der Nichteintritt eines Schadens ist bei Ungehorsamsdelikten kein Milderungsgrund. Die Anwendung des Kumulationsprinzips verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn keine fortgesetzte Tat oder Konsumtion vorliegt. Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtslage durch ständige Rechtsprechung geklärt ist und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.