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Neu Dokument-ID: 1287359

Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz

1.53 VwGH schärft Anforderungen an die Antragszulässigkeit im Abfallwirtschaftsrecht

Der VwGH hat die Anforderungen an Feststellungsanträge nach dem AWG 2002 konkretisiert. Die Entscheidung zeigt: Ein Feststellungsbescheid kann nur dann erlassen werden, wenn dies entweder gesetzlich vorgesehen ist oder ein spezielles rechtliches Interesse des Antragstellers gegeben ist, das auf einem konkreten Rechtsverhältnis beruht. Hierbei liegt der Fokus auf der Eignung des Feststellungsbescheids, die Rechtslage verbindlich und klärend für den Antragsteller zu definieren. Eine bloße Auslegung allgemeiner Normen, wie sie im Fall der Erstrevisionswerberin angestrebt wurde, ist unzulässig. Zudem unterstreicht der VwGH die Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren: Ein Feststellungsantrag ist zu trennen, sofern eine Entscheidung getrennt getroffen werden kann.

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