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Neu Dokument-ID: 994599

Katharina Häusler | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.5.5 Wer darf Registerabfragen vornehmen bzw diese auswerten?

Für die beiden im Rahmen des EDM eingerichteten Register wurden unterschiedliche Abfragerechte eingeräumt. So darf jedermann ins elektronische Register für Stammdaten (eRAS) Einsicht nehmen und kann damit elektronisch auf Name und Anschrift (zB Sitz), Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, Anlagen und Anlagentypen sowie bestimmte weitere Informationen zugreifen. Zudem muss jedermann über das EDM Zugriff auf Bescheidinhalte im Zusammenhang mit der Genehmigung von IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, sowie Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung derartiger Anlagen eingeräumt werden (vgl § 40 Abs 1c und Abs 1d AWG 2002). Ebenso für die Öffentlichkeit im EDM ersichtlich sind die Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten von IPPC-Behandlungsanlagen.

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