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Neu Dokument-ID: 1121002

Vorschrift

Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 1. Ermächtigung zur Ausschreibung

idF LGBl. Nr. 46/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2022

Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:

  1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe);
  2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).