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Neu Dokument-ID: 761832

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Die Gemeinde

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Rechtliche Stellung und Begriff

idF LGBl. 1000-23 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(3) Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.