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Neu Dokument-ID: 1024462

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 100. Umfang

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Alle Originalbelege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen, bei Rechnungen im Sinne des UStG 1994 ist überdies die Echtheit zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann den Verbuchungsaufschreibungen eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zur nochmaligen Zahlung kommt.