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Dokument-ID: 761730
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 101. Aufbewahrung der Bücher und Belege
Kassen- und Rechnungsbücher sowie Belege sind unbeschadet besonderer Vorschriften gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsdauer von Büchern beträgt mindestens zehn, jene von Belegen mindestens sieben Jahre.