© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1024469

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 107. Behebung von Unrichtigkeiten und sonstigen Mängeln

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Originalbeleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese dem Aussteller des Originalbeleges mitzuteilen. Der Aussteller des Originalbeleges hat diesen gegebenenfalls zu korrigieren. Der korrigierte Beleg gilt als neuer Originalbeleg.